Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH NRW) ist nach der Landesverfassung eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Er steht damit im Behördenaufbau auf derselben Stufe wie die Landesregierung und die einzelnen Landesministerien. Er ist von diesen unabhängig und unterliegt keinerlei Weisungen. Gleiches gilt auch im Verhältnis zum Landesparlament, dem Landtag Nordrhein-Westfalen; der LRH NRW arbeitet diesem zwar zu, ist jedoch kein weisungsgebundenes Hilfsorgan.
Unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung lässt sich der LRH NRW weder einer der drei klassischen Staatsgewalten, der Legislative, Exekutive und Judikative zuordnen noch stellt er eine "vierte Gewalt" dar. Vielmehr nimmt er als neutrales Gegengewicht zum parteienstaatlich durchdrungenen parlamentarischen Regierungssystem eine Sonderstellung im Dienste der Gewaltentrennung und Gewaltenkontrolle wahr.
Als vorrangige Aufgabe kommt dem LRH NRW eine Prüfungsfunktion zu. Prüfungsgegenstand sind die vom Finanzminister des Landes über die Einnahmen und Ausgaben eines abgelaufenen Haushaltsjahres aufgestellte Haushaltsrechnungen sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Der Finanzkontrolle des LRH NRW unterliegt ferner die Haushalts- und Wirtschaftsführung der der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Ausnahmen zugelassen worden sind, sowie bestimmter juristischer Personen des privaten Rechts. Der LRH NRW prüft auch die Betätigung des Landes bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen das Land beteiligt ist. Schließlich hat er unter bestimmten Voraussetzungen (beschränkte) Prüfungsrechte bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung.
Angesichts des Umfangs dieses Prüfungsstoffes kann der LRH NRW nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und stichprobenhaft durchführen. Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. Insbesondere ist festzustellen, ob Ausgaben begründet und belegt sind, die Haushaltsrechnungen sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind und ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.
Der LRH NRW bestimmt Zeit und Art der Prüfung selbst und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Prüfungsbeamtinnen/beamte vornehmen; bei Prüfungsthemen ohne hinreichenden eigenen Sachverstand kann er auch externe Sachverständige hinzuziehen.
Die geprüften Stellen sind dem LRH NRW zur Auskunft verpflichtet. Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind auf Verlangen zu übersenden oder seinen Prüfungsbeamtinnen-beamten vorzulegen.
Nach Abschluss der Prüfung teilt der LRH NRW das Prüfungsergebnis der geprüften Stelle zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mit, ggf. darüber hinaus der Aufsichtsbehörde und, wenn es sich um ein Ergebnis von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt, auch dem Finanzministerium des Landes.
Der LRH NRW fasst das Ergebnis der in einem Geschäftsjahr durchgeführten Prüfungen, soweit es für die parlamentarische Entscheidung über die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet. In dem Jahresbericht ist neben dem Ergebnis der Prüfung der Haushaltsrechnung sowie den festgestellten gravierenden Haushaltsverstößen und den wesentlichen Beanstandungen auch mitzuteilen, welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden, um die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Er stellt eine wichtige Grundlage für die Willensbildung des Parlaments im Entlastungsverfahren dar.
Über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der LRH NRW den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung ferner jederzeit durch einen Sonderbericht unterrichten.
Um das Wissen des LRH NRW auch außerhalb der vorrangigen Prüfungsfunktion nutzbar zu machen, ist diesem ferner das Recht eingeräumt, auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien – auf Ersuchen der zu beratenden Stelle oder auf eigene Initiative des LRH NRW – zu beraten.
Eine weitere Beratungspflicht ergibt sich für den LRH aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004.
Nach diesem Gesetz sind die dort genannten Prüfeinrichtungen, zu denen neben dem Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt und die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, verpflichtet, auf Anfrage der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diese über die Aufdeckungsmöglichkeiten und Verhinderungen von Verfehlungen, die in § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind, zu beraten. Die Prüfeinrichtungen entscheiden über Art und Umfang der Beratung.
Für bestimmte Fälle sind gesetzliche Unterrichtungsrechte, Anhörungsrechte und Beteiligungsrechte des LRH NRW normiert. Dies vor allem für Fälle von haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Maßnahmen sowie für den Erlass von Vorschriften, die haushaltsrechtlicher Natur sind bzw. finanzwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Koordinierung mit dem LRH NRW soll sicherstellen, dass ein Einfluss im Sinne des gesetzlichen Prüfungsauftrages rechtzeitig geltend gemacht werden kann.
Der LRH NRW hat bei der Wahrnehmung der o.g. Aufgaben keine Exekutiv- oder Sanktionsbefugnisse. Er soll stattdessen (allein) durch die Qualität seiner Arbeit, d.h. durch die Verlässlichkeit seiner Feststellung und die Überzeugungskraft seiner Argumente, vor allem in seinen schriftlichen Berichten an Parlament und Regierung wirken, Folgerungen oder Konsequenzen hieraus müssen ggf. das Parlament oder die Regierung bzw. Verwaltung ziehen.
Der LRH NRW gliedert sich in Prüfungsabteilungen und diese wiederum in Prüfungsgebiete; derzeit gibt es 5 Prüfungsabteilungen mit je 3 Prüfungsgebieten. Die Verwaltungsaufgaben werden in einer Verwaltungsabteilung (sog. Präsidialabteilungen) wahrgenommen.
Das Personal des LRH NRW lässt sich in Mitglieder und sonstige Mitarbeiter aufteilen (insgesamt rund 180 Bedienstete). Mitglieder des LRH NRW sind die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die anderen zu Mitglieder ernannten Beamtinnen/Beamten. Alle Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Derzeit gibt es 15 Mitglieder, von denen jedes Mitglied ein Prüfungsgebiet mit eigener Prüfungszuständigkeit und eigenem Prüfungspersonal leitet; die Präsidentin, der Vizepräsident und 3 weitere der 15 Mitglieder leiten darüber hinaus jeweils eine der 5 Prüfungsabteilungen. Die Präsidentin/der Präsident vertritt ferner den LRH NRW nach außen, leitet dessen Verwaltung und übt die Dienstaufsicht aus.
Die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen und -gebiete und die Zusammensetzung der Abteilungen werden im Geschäftsverteilungsplan festgelegt, der jeweils für ein Geschäftsjahr gilt. Diese Verteilung orientiert sich regelmäßig an bestimmten Institutionen, bestimmten Einnahmen oder Ausgaben oder bestimmten Sach- und Rechtsfragen. Daneben können übergreifende Zuständigkeiten für fachlich abzugrenzende Bereiche, die im Zusammenhang beurteilt werden sollen, begründet werden.
Bei der Wahrnehmung der o.g. rechnungshofspezifischen Aufgaben genießen die Mitglieder den verfassungsrechtlich verankerten Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Diese Unabhängigkeit wirkt sowohl nach außen (gegenüber Landtag, Landesregierung usw.) als auch nach innen (im Verhältnis der Mitglieder zueinander wie auch im Verhältnis zur Präsidentin/zum Präsidenten des LRH NRW als Behördenleiterin/Behördenleiter).
Für Entscheidungen in Geschäften des LRH NRW (Finanzkontrolle) gilt das Kollegialprinzip, d.h. Entscheidungen werden grundsätzlich in Gremien gefasst, die zumindest aus 2 Mitgliedern bestehen. Regelmäßig entscheidet die/der zuständige Prüfungsgebietsleiterin/-leiter zusammen mit der/dem Leiterin/Leiter der betreffenden Abteilung. Kommt eine gemeinsame Entschließung nicht zu Stande, tritt aus derselben Abteilung ein weiteres Mitglied hinzu; die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss. Für bestimmte, gesetzlich normierte Fälle sind Entscheidungsgremien in anderer, größerer Mitgliederbesetzung zuständig. So entscheiden z.B. die 5 Abteilungsleiterinnen/-leiter und die beiden anderen Mitglieder aus der jeweils zuständigen Prüfungsabteilung über die jeweiligen Beiträge für den Jahresbericht an den Landtag.
Anfang 1995 sind, um die Effizienz der Finanzkontrolle zu steigern, 6 Staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet worden, die dem LRH NRW nachgeordnet sind. Diesen Behörden (mit insgesamt rund 275 Mitarbeitern) weist der LRH NRW jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Nach Ablauf des Geschäftsjahres muss dem LRH NRW über die wesentlichen Prüfungsergebnisse Bericht erstattet werden.